Aufgrund der COVID-19-Pandemie, ist es nun für jeden Arbeitgeber verpflichtend, in Einklang mit den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales formulierten Maßnahmen, ein Hygienekonzept zu erstellen.
Dabei gilt grundsätzlich:
- Sollte der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können, müssen Mund-Nase-Abdeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
- Personen mit Atemwegserkrankungen (ausgenommen: von einem Arzt abgeklärte Erkältung) sollten sich grundsätzlich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Der Arbeitgeber muss ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festlegen.
Das Hygienekonzept muss vom Arbeitgeber erstellt, stets aktualisiert und im Betrieb kommuniziert werden. Durch die sachliche Information der Belegschaft und die Formulierung von Handlungsanweisungen soll die Durchführung der Maßnahmen ermöglicht und die Verbreitung von Besorgnis verhindert werden.
Es steht den Arbeitgebern dabei frei, wie er das Hygienekonzept kommuniziert (z.B. Intranet, Telefon, Aushang, klare Anweisungen). Bei Kundenkontakt muss der Arbeitgeber die Kunden auffordern einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und Mitarbeiterschulungen zur korrekten Anwendung des Mund-Nase-Schutzes durchführen.
Der Arbeitgeber muss sich von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten lassen und sollte je nach Unternehmensgröße einen Krisenstab bilden und entsprechende Ansprechpartner ernennen. In dem Hygienekonzept müssen Arbeitgeber die durchzuführenden Maßnahmen schriftlich festlegen. Sie müssen sich ebenfalls über branchenspezifische Anforderungen informieren.
Die folgenden Maßnahmen schreibt das Bundesministerium grundsätzlich vor:
Arbeitsplatzgestaltung
Die Mitarbeiter müssen mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Wo dies nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen erfolgen (z.B. durch transparente Abtrennungen). Büroarbeit ist, soweit möglich im Homeoffice zu verrichten. Darüber hinaus ist der verfügbare Platz in vollem Umfang auszunutzen. Mehrfachbelegungen von Räumen ist zu vermeiden. Der Zugang von betriebsfremde Personen sollten nach Möglichkeit auf ein Minimum beschränkt werden.
Sanitäranlagen und persönliche Hygiene
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, ausreichend Hygieneartikel (Seife und Handtuchspender) für seine Mitarbeiter bereitzustellen. Die Reinigungsintervalle von Gemeinschaftsräumen und Sanitäreinrichtungen müssen angepasst werden. Zur Vermeidung von Infektionen sind die Türklinken und Handläufe regelmäßig zu reinigen.
Dienstreisen
Auf Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sollte, soweit möglich, verzichtet werden. Wenn möglich sollte auf Telefon- oder Videokonferenzen als Alternative genutzt werden.
Schutzabstände
Die Nutzung von Verkehrswegen (Türen, Treppen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Personenansammlungen sollen mithilfe von Markierungen z.B. durch Klebeband vermieden werden. Bei der Pausengestaltung sollten die Schutzabstände ebenfalls berücksichtigt werden. Es müssen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die eine Verhinderung von Personenansammlungen, z.B. in Pausenräumen, Umkleidekabinen, Waschräumen gewährleisten.
Arbeitsmittel und Werkzeuge
Arbeitsmittel und Werkzeuge, sowie Schutzkleidung sollten nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Sollte das nicht möglich sein, muss eine regelmäßige Reinigung durchgeführt werden. Bei der Verwendung der Schutzanzüge sind im Zweifelsfall entsprechende Schutzhandschuhe zu verwenden.
Personalmanagement
Seien Sie auf Personalausfall vorbereitet und klären Sie im Vorfeld, welche Mitarbeiter für die Vertretung eingesetzt werden kann.
Wenn Sie mehr über das Thema Arbeitsschutz erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Internetseite Arbeitsschutz während Corona, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
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Quellen:
10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung der DGUV, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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